Geschäftsordnung Schulelternrat

Geschäftsordnung Schulelternrat Heinrich-Christian-Burckhardt-Schule

§ 1   Organisation
Die Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern gewählte Organe. Die gewählten Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule. Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule und der Schulaufsicht.

Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenz, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2   Wahlen
Spätestens binnen zweier Monate – beginnend ab dem Ende der Sommerferien - tritt der SER auf Einladung seines Vorsitzenden zu den erforderlichen Wahlen zusammen. Die Frist der schriftlichen Einladung beträgt 10 Tage. Die Einladung erfolgt durch die Schulleitung, wenn der Vorsitzende und dessen Vertreter ihr Amt nicht mehr fortführen.


Stimmrecht hat:
- der Vorsitzende der Klassenelternschaft jeder Klasse
- der 1. Stellvertreter der Klassenelternschaft jeder Klasse
- der 2. Stellvertreter der Klassenelternschaft jeder Klasse, sofern der Vorsitzende oder   
  der 1. Stellvertreter seiner Klasse nicht anwesend ist.

Jede Person verfügt nur über höchstens eine Stimme.

Der Elternrat wählt aus seiner Mitte in separaten Wahlgängen für
a.) den SER-Vorstand
    Der Vorsitzende und zwei gleichrangige Stellvertreter werden gewählt.  
b.) die Gesamtkonferenz (GK)
    Es werden vier Mitglieder für die GK gewählt und drei gleichrangige Stellvertreter.
    Die 3 Personen des Vorstandes sind Kraft ihres Amtes Mitglieder der GK.     
c.) den Kreiselternrat
    Der Vorsitzende vertritt Kraft seines Amtes die Interessen der Schule im Kreiselternrat.      
    Für ihn wird einen Stellvertreter gewählt.
d.) die Fachkonferenzen
    Für jede Fachkonferenz wird mindestens ein Vertreter benannt.

Wählbar sind nur die Vorsitzenden der Klassenelternschaft und die 1. Stellvertreter.
Eine Ausnahme bilden die Fachkonferenzen. Hier können Vertreter aus den anwesenden Erziehungsberechtigten gewählt werden.
Beim Vorschlag Abwesender muss deren Einverständnis vor der Wahl schriftlich vorliegen.

Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter, wie z.B Stellvertreter, können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollen mehrer Ämter in einem Wahlgang besetzt werden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmen gewählt. Werden Stellvertretungen nicht getrennt gewählt, so werden sie mit der nächst höheren Stimmenzahl besetzt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Der SER wählt aus allen Erziehungsberechtigten die Vertreter für den Schulvorstand. Ein Mitglied des SER-Vorstandes sollte Mitglied im Schulvorstand sein. Für die Mitglieder des Schulvorstandes werden gleichberechtigte Stellvertreter gewählt.

 
§ 3   Amtszeit
Die in § 2 a) bis d) genannten Amtsinhaber werden für 2 Schuljahre gewählt.
Die Vertreter für die Fachkonferenzen werden nur dann neu gewählt, wenn ein Amt durch Ausscheiden seines Inhabers frei geworden ist.

Die gewählten Mitglieder der GK und ihre Stellvertreter scheiden vor Ablauf der Amtszeit aus ihrem Amt aus, wenn sie nicht mehr Vorsitzender, 1. oder 2. Stellvertreter einer Klassenelternschaft sind oder/und ihr Kind die Schule nicht mehr besucht.

Sofern das Kind noch in der Schule ist, verbleibt der Vorsitzende des SER bzw. seine Stellvertreter in ihrem Amt bis zum Ende der gewählten Amtszeit, auch wenn er nicht mehr Vorsitzender, 1. oder 2. Stellvertreter einer Klassenelternschaft ist; allerdings ohne Stimmrecht auf SER-Sitzungen.

Der Elternratsvorsitzende und dessen Vertreter versehen ihr Amt geschäftsführend bis zu einer Neuwahl im nächsten Schuljahr, auch wenn sie nicht mehr wählbar sind. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden. Hier kann eine Neuwahl erfolgen oder der Elternrat beschließt mehrheitlich, dass der gewählte Stellvertreter die Amtsgeschäfte bis zur

Neuwahl im nächsten Schuljahr weiterführt.  

§ 4   Wahlanfechtung

Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat. Die Gründe sind schriftlich mitzuteilen. Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als zu den angegebenen Fristen nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.

§ 5   Aufgaben des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Der Elternratsvorsitzende vertritt die Interessen der Eltern in der Öffentlichkeit. Er muss gegenüber dem Schulelternrat Rechenschaft ablegen. Der Elternratsvorsitzende ist verpflichtet, den Elternrat kurzfristig einzuberufen, wenn sich Umstände ergeben, die eine sofortige Information des Elternrates erfordern.

Er ist zugleich gewähltes Mitglied des Schulausschusses.
Er vertritt die Interessen der Schule im Kreiselternrat und nimmt an den Sitzungen des Kreiselternrates teil. Diese Aufgabe kann er delegieren. Informationen aus dem Kreiselternrat sind an den Schulelternrat weiterzuleiten. 

§ 6   Der Vorstand
Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen, um gemeinsam die anstehenden Amtsgeschäfte in Vertretung des Elternrates zu führen und Probleme und Vorhaben zu besprechen. Zu diesen Treffen kann die Schulleitung eingeladen werden. Der Vorstand
berichtet dem Schulelternrat über seine Arbeit.

Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmgleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Der Elternrat wird über gefasste Beschlüsse unterrichtet.

§ 7   Sitzungen des Elternrates
Der Elternrat der Schule tritt mindestens zweimal im Schuljahr zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand, der zu den Sitzungen einlädt.

Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt 10 Tage vor dem festgesetzten Termin. Sie bedarf der Schriftform und kann über die Schüler erfolgen. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende formlos und ohne Einhaltung der oben genannten Frist eine Sitzung einberufen, jedoch nicht wenn Wahlen stattfinden sollen.

Der Schulleiter oder der Stellvertreter können an den Sitzungen teilnehmen und werden fristgerecht eingeladen.

Eine Elternratssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Elternrates dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordert. Auch die Schulleitung kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Auch hier muss der Antrag begründet werden.

Der Elternratsvorsitzende bereitet die Sitzung vor und ist verpflichtet, den Elternrat über die vergangene Arbeit zu informieren. Hierbei kann er von seinen Stellvertretern und der Schulleitung unterstützt werden.

Über die Sitzungen des SER wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Protokolle werden abwechselnd von den Mitgliedern des SER angefertigt.

Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der darauf folgenden Sitzung des SER. Einwände gegen das Ergebnisprotokoll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Eine erneute Beratung der in dem Ergebnisprotokoll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig.

§ 8   Redeordnung
Elternvertreter und andere an der Sitzung teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn der Vorsitzende ihnen das Wort erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen..

Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Der Vorsitzende kann die Rededauer auf eine bestimmte Zeit verlängern.

Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die Person des Redners gerichtete Angriffe zurückgewiesen oder eigene persönliche Ausführungen berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten.

§ 9   Beschlussfassung
Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse/Anträge werden offen abgestimmt, müssen jedoch geheim erfolgen, wenn ein Mitglied des Elternrates dies wünscht.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 10   Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Schriftform und müssen dem Elternrat zur Abstimmung vorgelegt werden. Änderungen sind nur mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich.

 

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