Geschäftsordnung für die Klassenelternschaft

Geschäftsordnung für die Klassenelternschaft

§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit
Die Klassenelternschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse. Sie haben bei Abstimmungen und Wahlen für jeden Schüler eine Stimme.

Erziehungsberechtigte im Sinne des NSchG sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch
1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
2. eine Person, die anstelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat.
Die Klassenelternschaft ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde

§ 2 Aufgaben
Die Klassenelternschaft berät über alle die Klasse betreffenden Probleme und bereitet Entscheidungen vor. Insbesondere obliegt ihr die Wahl
- des /der Vorsitzenden
- des Stellvertreters / der Stellvertreterin
- des 2. Stellvertreters / der 2. Stellvertreterin

§ 3 Wahlen
Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten gemäß § 1. Die Elternvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt. Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden innerhalb eines Monats durchgeführt.

Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
- wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
- wenn sie vom Amt zurücktreten,
- wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen,
- wenn ihre Kinder die Klasse wechseln.
Die Elternvertreter, deren Kinder noch nicht die Schule verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen fort.

§ 4 Wahlverfahren
Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte durch Handaufheben einen Wahlleiter.

Der Wahlleiter kann für ein Amt vorgeschlagen werden. Er nennt die Wahlvorschläge, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt. Die Wahl erfolgt offen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim gewählt werden.

Die Wahl erfolgt in zwei Wahlgängen. Als Vorsitzender ist gewählt wer im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Rangfolge der Stellvertreter wird im zweiten Wahlgang aufgrund der erzielten Stimmen festgelegt.

Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen festhält und die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

§ 5 Sitzungen
Die Klassenelternschaft tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten die Schulleitung oder der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin es verlangt.

Zu den Sitzungen erfolgt 10 Tage vorher eine schriftliche Einladung. In Ausnahmefällen kann die Ladefrist verkürzt werden. Die Verkürzung muss begründet werden.

§ 6 Aufgaben des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters / der Stellvertreterin
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. Die Vorbereitung der Versammlung der Klassenelternschaft
2. Die rechtzeitige Versendung der Einladungen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung  
3. Die Leitung der Versammlung
4. Die Ausführung der Beschlüsse der Klassenelternschaft
5. Der Besuch der Sitzungen des Schulelternrates 
Falls eine/r der beiden Elternvertreter verhindert ist, hat der 2. Stellvertreter / die 2. Stellvertreterin auf der Sitzung des Schulelternrates Stimmrecht.
6. Die Teilnahme an den Zeugniskonferenzen

§ 7 Beschlussfassung
Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines Stimmberechtigten geheim. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 8 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Klassenelternschaft möglich. gelehnt.

 

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